Das Urteil – in eigenen Worten
In diesem Fall wollte ein Wohnungseigentümer, dass in seinem Mehrfamilienhaus ein Personenaufzug eingebaut wird. Er berief sich dabei auf eine gesetzliche Regelung, die bestimmten Eigentümern das Recht gibt, bauliche Veränderungen zu verlangen, die der Barrierefreiheit dienen – sogenannte privilegierte Maßnahmen. Die übrigen Eigentümer lehnten das Vorhaben ab, weshalb der Streit vor Gericht landete.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein solcher Eigentümer tatsächlich einen Anspruch darauf hat, dass die Gemeinschaft über sein Anliegen ordnungsgemäß abstimmt. Das Gericht betonte jedoch, dass dieser Anspruch nicht grenzenlos gilt. Es kommt entscheidend darauf an, ob die geplante Maßnahme im konkreten Einzelfall angemessen ist – also ob der bauliche Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Nutzen steht und das Gebäude und die übrigen Eigentümer nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Besonders wichtig war dem Gericht auch die Frage, wer für die Kosten aufkommt. Grundsätzlich muss derjenige, der eine solche privilegierte Maßnahme beantragt, die Kosten selbst tragen. Die Gemeinschaft darf also nicht ohne weiteres mit den Baukosten für einen Aufzug belastet werden, den nur ein einzelner Eigentümer wünscht. Gleichzeitig muss die Gemeinschaft aber einem entsprechenden Beschluss zustimmen, sofern die Maßnahme angemessen ist – sie kann das Vorhaben also nicht einfach blockieren.
Was das für Ihre Eigentümergemeinschaft bedeutet
Für Eigentümergemeinschaften bedeutet dieses Urteil vor allem eines: Ein Nein in der Eigentümerversammlung reicht nicht automatisch aus, um einen Aufzugswunsch eines Miteigentümers vom Tisch zu wischen. Wenn jemand auf Barrierefreiheit angewiesen ist – etwa wegen einer Gehbehinderung oder weil er altersbedingt Treppen nicht mehr gut bewältigen kann – hat er unter Umständen ein handfestes Recht darauf, dass die Gemeinschaft zumindest ernsthaft darüber abstimmt und entscheidet.
Gleichzeitig schützt das Urteil die übrigen Eigentümer vor unangemessenen Belastungen. Die Gemeinschaft muss prüfen, ob der Einbau eines Aufzugs im jeweiligen Gebäude überhaupt sinnvoll und technisch realisierbar ist, und ob die Kosten fair verteilt werden. Wer die Maßnahme nicht beantragt hat, soll in der Regel auch nicht dafür zahlen müssen. Das gibt der Gemeinschaft einen gewissen Spielraum, die konkreten Bedingungen eines solchen Projekts zu gestalten.
Praktisch heißt das: Geht ein entsprechender Antrag bei der Verwaltung ein, muss er auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung. Die Gemeinschaft sollte sich dann sachlich mit dem Anliegen auseinandersetzen, anstatt es pauschal abzulehnen. Andernfalls riskiert sie, dass der antragstellende Eigentümer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzt.
Was wir in so einem Fall für Sie tun
Wenn ein Eigentümer in Ihrer Gemeinschaft den Einbau eines Aufzugs oder eine ähnliche Maßnahme zur Barrierefreiheit beantragt, sorgen wir als KNAUF Immobilienverwaltung zunächst dafür, dass der Antrag korrekt auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt wird. Wir bereiten die Versammlung so vor, dass alle Beteiligten gut informiert in die Diskussion gehen können – dazu gehört etwa, erste Informationen über die bauliche Machbarkeit und eine grobe Einschätzung der zu erwartenden Kosten einzuholen.
In der Versammlung selbst begleiten wir die Diskussion neutral und sachlich. Wir helfen dabei, die wesentlichen Fragen zu klären: Ist die Maßnahme im konkreten Gebäude angemessen? Wie sollen die Kosten aufgeteilt werden? Welche Beschlüsse sind rechtlich erforderlich? So stellen wir sicher, dass die Gemeinschaft zu einer Entscheidung gelangt, die auf einer soliden Grundlage steht und rechtlich Bestand hat.
Sollte es trotz allem zu Uneinigkeit kommen oder rechtliche Detailfragen offen bleiben, empfehlen wir rechtzeitig, einen auf WEG-Recht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Unser Ziel ist es, Konflikte möglichst frühzeitig zu entschärfen und die Gemeinschaft vor vermeidbaren Rechtsstreitigkeiten zu bewahren – denn ein gut vorbereiteter Beschluss ist immer besser als ein Gerichtsverfahren.